Honorare & Refundierung der Kosten


Klinisch-psychologische Beratung

Pro 50 Minuten-Einheit € 100,-

Klinisch-psychologische Diagnostik
Pro 50 Minuten-Einheit € 110,-

Klinisch-psychologische Behandlung
Pro 50 Minuten-Einheit € 110,-


Die klinisch-psychologische Diagnostik wird über ein Stundenhonorar der mit dem Klienten/ der Klientin gemeinsam durchgeführten Stunden von Anamnese, Diagnostik und Beratung verrechnet. Hinzu kommt ein Pauschalbetrag für die Auswertung des Testverfahrens und dem Verfassen eines klinisch-psychologischen Befundes. Der Pauschalbetrag liegt zwischen 90 € und 110 €, je nach Umfang und Fragestellung.
Inkludiert in diesem Befundhonorar sind bereits die Auswertung von Tests und das Verfassen von den Befunden.

Für Personen, die nachweislich über ein sehr geringes Einkommen verfügen, biete ich ein begrenztes Kontingent an Plätzen zu Sozialtarifen an.


Kostenrefundierung

Informationen zum Kostenzuschuss von klinisch-psychologischer Diagnostik: Da ich eine private klinische Psychologin bin, ist eine Abrechnung von einer klinisch-psychologischen Diagnostik mit der Krankenkasse leider nicht möglich. 

Informationen zum Kostenzuschuss von klinisch-psychologischer Behandlung: Seit dem 1. Jänner 2024 ist eine klinisch-psychologische Behandlung in Österreich Kassenleistung. Das bedeutet, dass alle Versicherten erstmals von ihrer Sozialversicherung einen Kostenzuschuss für eine klinisch-psychologische Behandlung bekommen können. Unter diesem Link erfahren Sie, wie der Weg zur klinisch-psychologischen Behandlung inklusive Kostenzuschuss gelingt. www.boep.or.at/psychologische-behandlung/asvg-informationen

Manche Privatversicherungen leisten einen Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Beratung/ Behandlung. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsträger über die mögliche Kostenrückerstattung. Des Weiteren sind jegliche psychologische Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.

Absageregelung

Bei der Vereinbarung von psychologischen Sitzungen bzw. Terminen ist Einhaltung der berufsüblichen Absageregelung zu beachten.

Absageregelung: Der vereinbarte Termin ist ausschließlich für Sie reserviert. Können Sie den vereinbarten Termin nicht einhalten oder möchten Sie diesen verschieben, bitte ich Sie diesen mindestens 48 Stunden vorher per Mail, Anruf oder SMS abzusagen. Ich bitte um Verständnis, dass ich bei späteren Terminabsagen das Honorar zur Gänze verrechnen muss.

Verschwiegenheit

Klinische Psychologen/innen sowie deren Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende unterliegen gemäß §37 PG 2013 der Verschwiegenheitspflicht. Diese bezieht sich auf die Geheimhaltung alle im Rahmen von Ausübung des Berufes anvertrauten Informationen und Geheimnissen. Diese gesetzliche Regelung tritt ausschließlich bei Selbst- oder Fremdgefährdung außer Kraft.

Wünschen KlientInnen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z.B. Versicherungen, Schule, ist eine schriftliche Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht unerlässlich. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ist als höchstpersönliches Recht nur durch die/den entscheidungsfähige/n Klientin/Klienten zulässig.

Rechte der Klientinnen und Klienten

Klinische Psychologen dürfen psychologische Tätigkeit wie Diagnostik, Beratung und Behandlung nur mit Zustimmung der behandelten Person anwenden.

Die behandelte Person hat ein Recht auf alle Informationen über Art, Umfang und Entgelt der Behandlung.

Falls Klinische Psychologinnen und Klinische Psychologen von einer Behandlung zurücktreten wollen, müssen diese Absicht der behandelten Person rechtzeitig mitteilen, sodass die weitere Versorgung sichergestellt werden kann.

Klinische Psychologinnen und Klinische Psychologen berücksichtigen die Grenzen ihres beruflichen Wissens und ihrer Kompetenz und wenden jene Arbeitstechniken an, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft am besten begründet sind und sind verpflichtet, sich fortzubilden.

Klinische Psychologinnen und Klinische Psychologen unterliegen der Schweigepflicht und sind an das Berufsgeheimnis gebunden.

Für die Erstellung von psychologischen Gutachten müssen sich Klinische Psychologinnen und Klinische Psychologen an dafür festgelegten Richtlinien (Datenschutz, Freiwilligkeit der Klientinnen und Klienten soweit vom Gesetz nicht anders geregelt, Dokumentation, etc.) halten und sind verpflichtet, den Klientinnen und Klienten die Grenzen der Schweigepflicht darzulegen.

Datenschutz

Siehe Datenschutz.